Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online Getränkeverkauf
§ 1 Allgemeines
1) Sämtliche Lieferverträge, die mit Abnehmern durch Bestellung im
Internet geschlossen werden, unterliegen den nachfolgenden besonderen
Geschäftsbedingungen für den Online. Abweichende mündliche Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder der
Bestätigung per E-Mail.
2) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer
bestehenden Geschäftsbeziehung sind die Vereinbarungen nur nach unserer
Bestätigung in Textform, insbesondere per E-Mail wirksam, soweit nicht
individuell etwas anderes vereinbart wird.
§ 2 Online Bestellung und Zustandekommen von Lieferverträgen
1) In Deutschland ansässige Verbraucher, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, sowie Gewerbetreibende können zum ausschließlichen Zweck des
Eigenverbrauchs über die Internetseite www.MEINVORLO.de Getränke bestellen, sofern eine
Belieferung im Postleitzahlenbereich des Abnehmers technisch bereits möglich
ist. Die zur Auswahl vorgehaltenen Getränke und deren Verkaufspreise ergeben sich aus der jeweiligen
Angebotsdarstellung auf der Internetseite. Alle genannten Preise verstehen sich
einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die für jede Lieferung daneben
zu entrichtende Lieferpauschale wird auf der Internetseite gesondert genannt.
Eine Belieferung an Wiederverkäufer ist ausgeschlossen. Der Abnehmer ist
ausdrücklich zu Einzelbestellungen berechtigt. Eine Verpflichtung zur Abnahme
von Folgelieferungen wird mit der Bestellung über das Internet nicht begründet.
2) Der Vertrag über die Getränkelieferung kommt nicht bereits mit
der Übermittlung der Bestellung an VORLO zustande, sondern erst mit Bestätigung
der Lieferung in Textform an den Abnehmer nach Prüfung der Belieferungsmöglichkeit
durch VORLO. Sofern eine Belieferung nicht oder nicht zum gewünschten Termin
möglich sein sollte, wird der Abnehmer unverzüglich informiert. Aus diesem
Grund ist die Angabe einer E-Mail-Adresse und Telefonnummer durch den Abnehmer
erforderlich.
§ 3 Lieferfristen/höhere Gewalt
Lieferungen erfolgen soweit möglich zu
dem vom Abnehmer angegebenen Termin. Soweit eine Belieferung nicht zum
gewünschten Termin möglich sein sollte, erfolgt eine unverzügliche Information
an den Abnehmer, dem ein alternativer Termin für die Belieferung genannt wird.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten,
etc. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir
an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die
Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die
Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Das
gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns
nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
§ 4 Leergut
1) Alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen,
Kästen etc.) und alle Paletten (zusammengefasst bezeichnet als
„Mehrwegemballagen“) bleiben unser Eigentum und werden dem Abnehmer nur zur
bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung
eines etwa durch uns erhobenen Barpfandes kein Eigentum daran.
2) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen
unverzüglich an uns zurückzugeben. Mehrwegemballagen, die mit den von uns
gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmen oder die
beschädigt oder stark verschmutzt sind, werden dem Abnehmer abholbereit zur
Verfügung gestellt; holt der Abnehmer sie nicht spätestens zwei Wochen, nachdem
er durch Mahnung dazu erneut aufgefordert worden ist, ab, so können sie von uns
freihändig verkauft werden. Ein eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich der
Kosten wird an den Abnehmer abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach
drei Wochen nicht zum Erfolg, so können wir über die Emballagen in beliebiger
Weise ersatzlos verfügen.
3) Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des
zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung in unserem
jeweiligen Betrieb.
§ 5 Barpfand
1) Zur Sicherung unseres Eigentums an Mehrwegemballagen und des
Anspruches auf Rückgabe erheben wir gegenüber Verbrauchern ein aus unserer gültigen
Preisliste ersichtliches Barpfand für Produkte mit Ausnahme aller alkoholfreien
VORLO Getränke. Alle Pfandsätze verstehen sich einschließlich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Wir sind dazu berechtigt, das Barpfand
für zukünftige Lieferungen von Mehrwegemballagen der allgemeinen Änderung des
Barpfandes anzupassen.
2) Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von
Mehrwegemballagen, kann zwischen dem Abnehmer und uns vereinbart werden, dass
im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen
Mehrwertsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen den neu
gelieferten und den zurückgegebenen Mehrwegemballagen stattfindet. Demzufolge
ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von
Mehrwegemballagen zu zahlen. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein
besonderes Konto geführt.
§ 6 Verfügung über Leergut
1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwider laufende
Verfügung über Mehrweg-emballagen, insbesondere deren Verpfändung, sowie jede
mißbräuchliche Benutzung untersagt. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer
unbeschadet unserer Rechte gemäß den nachstehenden Regelungen.
2) Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen können wir
Schadensersatz in Höhe des Pfandes verlangen, wenn der Abnehmer seine
Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen
Bezahlung unserer Forderung aus der Getränkelieferung unser Eigentum.
§ 8 Preise/Zahlungsbedingungen
1) Die Lieferungen werden in € zu den
im Internet genannten gültigen Preisen berechnet. Die Preise verstehen sich
einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Bezahlung erfolgt entweder
durch vorherige Überweisung (www.sofortueberweisung.de)
oder mittels Kreditkarte.
2) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung
mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf
Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 9 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware
an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die
Gefahr mit unserer Mitteilung über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf
diesen über.
§ 10 Sachmängel
1) Offensichtliche Mängel sind vom Abnehmer unverzüglich nach
Eingang der Ware, verdeckte unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die
beanstandete Ware ist zur Prüfung zur Verfügung zu halten und muss so lange in
produktentsprechender Weise gelagert und sachgerecht behandelt werden.
Differenzen, welche die Stückzahl oder die Sorten der zu einer Lieferung
gehörigen Verkaufseinheiten betreffen, können nur anerkannt werden, wenn sie
sofort bei Empfang der Ware festgestellt und auf der Empfangsquittung vermerkt
werden. Bei berechtigter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der
Nacherfüllung durch Nachlieferung. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen
Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der
Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Abnehmer
ist dieser zum Rücktritt oder Minderung gemäß den Bestimmungen des
nachfolgenden Absatzes berechtigt.
2) Zum Rücktritt vom Vertrag - soweit ein Rücktritt nicht
gesetzlich ausgeschlossen ist - oder zur Minderung des Kaufpreises ist der
Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen
Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der
Abnehmer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht für
die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche
Verschulden.
3) Für etwaige Schadensersatzansprüche und
Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers gelten die Bestimmungen in § 12,
Ziffer 4).
4) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im
Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei
Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer
verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten
sich die Rechte des Abnehmers ausschließlich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 11 Sonstige
Schadensersatzansprüche
1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und
außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung,
unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und
Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher
Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung - ausgenommen der Fall
des Vorsatzes - auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertrags-typischen
Schaden beschränkt. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, nutzlose Aufwendungen
geltend zu machen.
2) Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit
nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
3) Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die
Höhe des Kaufpreises beschränkt. Absatz 2) dieser Regelung bleibt unberührt.
4) Die in den Absätzen 1) bis 3) enthaltenen Haftungsausschlüsse
und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens
eines Mangels, im Falle von Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser
besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online Getränkeverkauf ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen eine Lücke befinden, soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt die jeweilige gesetzliche Bestimmung als vereinbart.