Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online Getränkeverkauf

§ 1 Allgemeines

1) Sämtliche Lieferverträge, die mit Abnehmern durch Bestellung im Internet geschlossen werden, unterliegen den nachfolgenden besonderen Geschäftsbedingungen für den Online Getränkeverkauf. Abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder der Bestätigung per E-Mail.

2) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind die Vereinbarungen nur nach unserer Bestätigung in Textform, insbesondere per E-Mail wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird.

 

§ 2 Online Bestellung und Zustandekommen von Lieferverträgen

1) Designierte Gewerbetreibende können zum ausschließlichen Zweck des Eigenverbrauchs über die Internetseite www.vorlogrosskunden.de Getränke bestellen, sofern eine Belieferung im Postleitzahlenbereich des Abnehmers technisch bereits möglich ist. Die zur Auswahl vorgehaltenen Getränke und deren Verkaufspreise  ergeben sich aus der jeweiligen Angebotsdarstellung auf der Internetseite. Alle genannten Preise verstehen sich exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Belieferung an Wiederverkäufer ist ausgeschlossen. Der Abnehmer ist ausdrücklich zu Einzelbestellungen berechtigt. Eine Verpflichtung zur Abnahme von Folgelieferungen wird mit der Bestellung über das Internet nicht begründet.

2) Der Vertrag über die Getränkelieferung kommt nicht bereits mit der Übermittlung der Bestellung an VORLO zustande, sondern erst mit Bestätigung der Lieferung in Textform an den Abnehmer nach Prüfung der Belieferungsmöglichkeit durch VORLO. Sofern eine Belieferung nicht oder nicht zum gewünschten Termin möglich sein sollte, wird der Abnehmer unverzüglich informiert. Aus diesem Grund ist die Angabe einer E-Mail-Adresse und Telefonnummer durch den Abnehmer erforderlich.

 

§ 3 Lieferfristen/höhere Gewalt

Lieferungen erfolgen soweit möglich zum bestätigten Termin. Soweit eine Belieferung nicht zum gewünschten Termin möglich sein sollte, erfolgt eine unverzügliche Information an den Abnehmer, dem ein alternativer Termin für die Belieferung genannt wird. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Mangel an Transportmitteln, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Das gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

 

§ 4 Leergut

1) Alles zur Wiederbefüllung bestimmte, vorloeigene Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.) und alle Paletten (zusammengefasst bezeichnet als „Mehrwegemballagen“) bleiben unser Eigentum und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung eines durch uns erhobenen Barpfandes kein Eigentum daran.

2) Der Abnehmer ist verpflichtet, vorloeigene Mehrwegemballagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Für sonstige Mehrwegemballagen entstehen dem Abnehmer keine Rückgabeverpflichtungen. Mehrwegemballagen, die mit den von uns gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmen oder die beschädigt oder stark verschmutzt sind, werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt; holt der Abnehmer sie nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung dazu erneut aufgefordert worden ist, ab, so können sie von uns freihändig verkauft werden. Ein eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich der Kosten wird an den Abnehmer abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, so können wir über die Emballagen in beliebiger Weise ersatzlos verfügen.

3) Für von uns weder nicht gelieferte Mehrwegemballagen, noch bepfandete Einwegemballagen, sowie für nicht bepfandete Einwegemballagen besteht keine Rücknahmeverpflichtungen durch uns.

4) Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung in unserem jeweiligen Betrieb.

 

§ 5 Barpfand

1) Zur Sicherung unseres Eigentums an Mehrwegemballagen und des Anspruches auf Rückgabe erheben wir gegenüber Verbrauchern ein aus unserer gültigen Preisliste ersichtliches Barpfand. Alle Pfandsätze verstehen sich exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wir sind dazu berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Mehrwegemballagen der allgemeinen Änderung des Barpfandes anzupassen.

2) Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Mehrwegemballagen, kann zwischen dem Abnehmer und uns vereinbart werden, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen den neu gelieferten und den zurückgegebenen Mehrwegemballagen stattfindet. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von Mehrwegemballagen zu zahlen. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt.

 

 § 6 Verfügung über Leergut

1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwider laufende Verfügung über Mehrweg-emballagen, insbesondere deren Verpfändung, sowie jede mißbräuchliche Benutzung untersagt. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer unbeschadet unserer Rechte gemäß den nachstehenden Regelungen.

2) Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen können wir Schadensersatz in Höhe des Pfandes verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer Forderung aus der Getränkelieferung unser Eigentum.

 

§ 8 Preise/Zahlungsbedingungen

1) Die Lieferungen werden in € zu den im Internet genannten gültigen Preisen berechnet. Die Preise verstehen sich exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Bezahlung erfolgt gegen zentralseitig durch die VORLO GmbH gestellte Rechnung.

2) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.    
Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.

 

§ 9 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.

 

§ 10 Sachmängel

1) Offensichtliche Mängel sind vom Abnehmer unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die beanstandete Ware ist zur Prüfung zur Verfügung zu halten und muss so lange in produktentsprechender Weise gelagert und sachgerecht behandelt werden. Differenzen, welche die Stückzahl oder die Sorten der zu einer Lieferung gehörigen Verkaufseinheiten betreffen, können nur anerkannt werden, wenn sie sofort bei Empfang der Ware festgestellt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Bei berechtigter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung durch Nachlieferung. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Abnehmer ist dieser zum Rücktritt oder Minderung gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes berechtigt.

2) Zum Rücktritt vom Vertrag - soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist - oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Abnehmer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

3) Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers gelten die Bestimmungen in § 12, Ziffer 4).

4) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Abnehmers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 11 Sonstige Schadensersatzansprüche

1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung - ausgenommen der Fall des Vorsatzes - auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertrags-typischen Schaden beschränkt. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, nutzlose Aufwendungen geltend zu machen.

2) Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

3) Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Absatz 2) dieser Regelung bleibt unberührt.

4) Die in den Absätzen 1) bis 3) enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online Getränkeverkauf ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jeweilige gesetzliche Bestimmung als vereinbart.

 

Stand_ August 2011